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Damaskus: Neues Parteiengesetz macht Gründung kurdischer Parteien unmöglich

KURDWATCH, 29. Juli 2011 – Die syrische Regierung hat am 24. Juli 2011 ein neues Parteiengesetz verabschiedet. Gemäß Artikel 5 des neuen Gesetzes sind bei einer Parteigründung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Partei muss sich an der syrischen Verfassung sowie demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen orientieren sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und sämtliche von der Arabischen Republik Syrien unterzeichneten Abkommen respektieren. Sie muss die Einheit der Nation wahren und die nationale Einheit innerhalb der Gesellschaft stärken. Die Grundsätze der Partei, ihre Ziele und ihre Finanzierung müssen offengelegt werden. Die Partei darf nicht auf religiöser oder regionaler Grundlage gegründet werden. Des Weiteren darf sie nicht mit einem Stamm, einer sozialen Klasse oder einem Berufsstand assoziiert sein oder die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht oder Hautfarbe zur Grundlage haben. Die Parteiorgane, die Parteiführung und die Parteiaktivitäten müssen sich an demokratischen Prinzipien orientieren. Außerdem darf die Partei weder öffentliche noch geheime militärische oder paramilitärische Zwecke verfolgen, noch darf sie in irgendeiner Form Gewalt anwenden oder Gewalt androhen oder zu dieser aufrufen. Schließlich darf die Partei weder Zweigstelle noch Tochterorganisation einer nichtsyrischen Partei oder einer illegalen politischen Organisation sein.
Das syrische Justizministerium hat bekannt gegeben, dass der Antrag auf Gründung einer Partei bei einer zu diesem Zweck geschaffenen Kommission eingereicht werden muss. Gemäß Artikel 7 Parteiengesetz besteht diese Kommission aus dem Innenminister, dem Vizepräsidenten des Kassationsgerichts sowie drei unabhängigen Persönlichkeiten, die für die Dauer von drei Jahren vom Präsidenten ernannt werden.
Gemäß Artikel 9 muss der Gründungsantrag von fünfzig Gründungsmitgliedern unterschrieben sein. Alle Gründungsmitglieder müssen seit mindestens zehn Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, in Syrien wohnhaft und im Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sein. Ferner dürfen sie weder wegen einer Straftat verurteilt noch Mitglied einer anderen syrischen oder nichtsyrischen Partei sein. Des Weiteren muss eine Partei bei ihrer Gründung mindestens eintausend Mitglieder haben, die bei den Meldebehörden von mindestens der Hälfte aller syrischen Provinzen registriert sind. Die Prozentzahl der Mitglieder aus einer Provinz darf nicht unter fünf Prozent aller Parteimitglieder liegen. Ferner müssen alle Parteien die nationale Struktur der syrischen Gesellschaft widerspiegeln.
Sollte innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichen eines Antrags auf Parteigründung keine Antwort erfolgt sein, gilt die Gründung der Partei als genehmigt. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, können die Antragsteller innerhalb von fünfzehn Tagen beim zuständigen Gericht Widerspruch einlegen. Das Gericht muss innerhalb von sechzig Tagen eine Entscheidung treffen.
Die Vorgaben, dass eine Partei nicht auf »regionaler Grundlage« gegründet werden darf, Mitglieder aus mindestens der Hälfte aller syrischen Provinzen haben und die »nationale Struktur« der syrischen Gesellschaft widerspiegeln muss, machen die Gründung einer explizit kurdisch ausgerichteten Partei unmöglich.

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